1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Enric Juanos Solé (im folgenden „Enillo“ genannt) und dem Auftraggeber.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Enillo. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte, einschliesslich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Aufträge
Von Enillo übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.
Enillo ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird er deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem dem Auftraggeber geschuldeten Umfang erwerben und an den Auftraggeber übertragen.
3. Vergütung
Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschliesslich Präsentationen, Entwürfen und Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Vergütung setzt sich zusammen aus:
- der Entwurfsvergütung
- der Werkzeichnungsvergütung
- der Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte an der Werkzeichnung
Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird eine vom Auftraggeber versprochene und/oder gezahlte Vergütung wie folgt auf die einzelnen Vergütungsbestandteile angerechnet:
30% auf die Entwurfsvergütung
30% auf die Werkzeichnungsvergütung
40% auf die Nutzungsrechte, sofern solche übertragen werden
Der Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Auftraggeber von den Nutzungsrechten Gebrauch macht. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
Werden keine Nutzungsrechte vereinbart, ändert sich die Verteilung wie folgt:
50% auf die Entwurfsvergütung
50% auf die Werkszeichnungsvergütung
Die Vergütungen sind Nettobeträge.
4. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert er von Enillo finanzielle Vorleistungen, die 50% der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Teilzahlungen zu leisten: 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben Enillo zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben Genannten bereits fällig gewordenen Teilzahlungen.
Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung.
Verrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Enillo anerkannt sind.
5. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung
An den Arbeiten oder Leistungen von Enillo werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Werkzeichnungen (Final Art), die er erstellt oder erstellen lässt, wird nicht übertragen. Alle dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster) bleiben im Eigentum von Enillo.
Dem Auftraggeber wird ein Recht zum Besitz nur solange eingeräumt, als er zum vertragsgemässen Gebrauch der Leistung von Enillo auf den Besitz der Werkstücke zwingend angewiesen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Enillo und ihm. Die Werkstücke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber Schadenersatz in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben.
Die dem Auftraggeber überlassenen Entwürfe sind nur zur Erleichterung der Entscheidungsfindung des Auftraggebers und zum internen Gebrauch durch ihn und Enillo bestimmt. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden dem Auftraggeber nicht übertragen. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechte-Übertragung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, ausschliesslich auf die abgenommene Werkzeichnung.
Die Leistungen, selbst wenn sie urheberrechtlich nicht geschützt sind oder auch nicht Gegenstand anderer besonderer Schutzrechte sein sollten, dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhält der Auftraggeber nur einfache Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechte-Übertragung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Schweiz hinaus.
Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechte-Übertragung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung durch Enillo. Über den Umfang der Nutzung steht Enillo ein Auskunftsanspruch zu.
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen keine (Mit-) Rechte des Auftraggebers, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Rechte an den Leistungen von Enillo, insbesondere Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung Enillos auf den Auftraggeber über.
Enillo hat das Recht, seine Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name von Enillo mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale noch Reproduktionen in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.Zur Aufbewahrung ist Enillo danach nicht verpflichtet. Enillo ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschliesslich des Quellcodes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist Enillo berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.
Alle von ihm erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt von Enillozum Zweck der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Mangels anderweitiger Vereinbarungen werden dem Auftraggeber während der Entwurfsphase je Entwurf ein (1) – nicht Bildelemente tauschender – Optimierungsschritt nach seinen Angaben eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird.
Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium), Nebenkosten (z.B. Kuriere) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Enillo wird den Aufwand aktuell nach einem Stundensatz von CHF 160.- berechnen. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind.
Wird der Vertrag aus Gründen, die Enillo nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach Ziffer 4 „Zahlungsbedingungen“ zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten vom Auftraggeber zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge.
7. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Enillo rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass Enillo die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, Enillo auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie Enillo unbekannt sind.
Eine Aufbewahrung und Rükgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Gerät der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann Enillo eine angemessene Entschädigung verlangen.
Soweit Enillo zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung
Vor Produktionsbeginn sind die Werkzeichnungen, Daten, Entwürfe oder sonstige Vorlagen vom Auftraggeber freizugeben.
Die Produktionsüberwachung durch Enillo erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Enillo berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
9. Lieferung, Lieferzeit
Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand, nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Lieferverpflichtungen durch Enillo sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind.
Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von Enillo nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich Enillo beim Eintritt einer dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Enillo Schadenersatz verlangen, den er durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
10. Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz von Enillo. Soweit der Auftraggeber die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf seine Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen an den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Enillo zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat.
11. Mängelgewährleistung, Haftung
Bei der künstlerischen Umsetzung des ihm erteilten Auftrages geniesst Enillo Gestaltungsfreiheit. Trifft seine Illustration nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht sein Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel seiner Leistungen.
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von Enillo gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.
Soweit ein von Enillo zu vertretender Mangel vorliegt, ist er zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungswunsch noch nicht beseitigt ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Auf Schadenersatz haftet Enillo – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschliesslich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit er den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten Enillos.
Soweit Enillo Diensleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider) lediglich and den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden.
Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern Enillo nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von Enillo erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen Enillos die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggeber. Er hat Enillo sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschliesslich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter fernzuhalten. Enillo wird jedoch den Auftraggeber auf mit seinen Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald er von diesen positive Kenntnis erlangt.
Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die Enillo vom Auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Masse haftet der Auftraggeber dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.
Die Verantwortlichkeit für Inhalte, die Enillo im Auftrag des Auftraggebers ins Internet stellt, liegt im Innenverhältnis ausschliesslich beim Auftraggeber.
Soweit die Schandenersatzhaftung Enillos nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Belegmuster
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Enillo fünf bis zehn einwandfreie ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Enilloist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz von Enillo.
Es gilt ausschliesslich schweizer Recht.
14. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.